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Meisterbetrieb Fischer
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Internetzugänge

Breitband Internet über Kabel TV oder Wireless in Ottensheim MIMO in Rottenegg
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Ab sofort steuerliche Absetzbarkeit von Breitbandinternet

Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs.1 EStG sind ab sofort absetzbar:

Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich. Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mind. 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgeld vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden sind § 18 Abs.2 und 3 EStG mit Ausnahme des § 18 Abs.3 Z.L EStG

Geltendmachung mittels Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung:
Die praktische Umsetzung der steuerlichen Förderung von Breitband-Internet erfolgt durch die Einkommensteuererklärung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung für das abgelaufene Jahr. In den entsprechenden Formularen - E1 für die Einkommensteuer-erklärung und L1 für die Arbeitnehmerveranlagung wird im Punkt Sonderausgaben ein diesbezüglicher Absatz eingefügt. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Breitbandinternetzuganges nach dem 30.04.2003 erfolgte, bzw. die Ausgaben vor dem 01.01.2005 anfallen. Für Kunden ist es weiters wichtig, in diesem Zusammenhang Rechnungen und Einzahlungsbelege aufzubewahren.

Die benötigten Formulare finden Sie auf der Home-page des Bundesministeriums für Finanzen unter:
http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm


 
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